Satzung

der Friedrich-Hebbel-Stiftung in Kiel in der am 12. 7. 2001 beschlossenen Fassung und Änderung vom 29. 11. 2007.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Friedrich-Hebbel-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kiel.

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die 1903 von der Witwe des Dichters Friedrich Hebbel, Frau Christine Hebbel, gegründete Friedrich-Hebbel-Stiftung hat den Zweck, in Norddeutschland geborene oder ansässige Künstlerinnen und Künstler, insbesondere Schriftstellerinnen und Schriftsteller, durch die Verleihung des Hebbel-Preises zu fördern. Die Leistungen der Auszuzeichnenden sollen überdurchschnittlich sein.

(3) Der Hebbel-Preis soll am 18. März, dem Geburtstag des Dichters Friedrich Hebbel, verliehen werden. Eine Preisverleihung findet in der Regel in zweijährigem Abstand statt.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Wertpapiervermögen in der in der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 16. 12. 1999 festgestellten Höhe von 90.000 DM. Das Vermögen der Stiftung ist mündelsicher anzulegen.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter. Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

(3) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, den Stiftungsvermögen zuführen.

(4) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1) Organ der Stiftung ist ein aus sechs Personen bestehender Vorstand. Eines dieser Mitglieder bestimmt die Hebbel-Gesellschaft e.V., Wesselburen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, mit Ausnahme des von der Hebbel-Gesellschaft bestimmten Mitgliedes, beträgt fünf Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Mitgliedes der Hebbel-Gesellschaft e.V. ist zeitlich nicht begrenzt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit.

(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet, außer mit dem Ende der Amtszeit, durch Rücktritt, Abberufung oder Tod. Im übrigen können Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes abberufen werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Stiftungsvorstand innerhalb eines Jahres durch Wahl eines neuen Mitgliedes.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, sowie ihr entgangener Arbeitsverdienst ersetzt werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 5 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zweien seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.

§ 6 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand wird von seiner/seinem Vorsitzendem schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr, im übrigen nach Bedarf, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand beschließt außer im Falle des § 7 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

(4) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 7 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Änderung der Satzung sowie die Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 3. 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208) zulässig.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§8 Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an das Land Schleswig-Holstein, das es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen in einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.

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